Rechtliches

Wir stellen hier Beiträge zu verschiedenen Themen zur Verfügung, welche die rechtliche Seite des Vereinslebens und der Kleingartennutzung beleuchten.

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Kleingarten und Baugenehmigung

Im Zeitalter der Fertigteillauben ist der Aufbau einer Gartenlaube meist nur noch eine Sache von wenigen Stunden. Doch – was ist rechtlich zu beachten ehe man die Laube kauft bzw. mit dem Aufbau beginnt?

Erstens muss die Errichtung von Gartenlauben in der Kleingartenanlage öffentlich – rechtlich zulässig sein. Das ist stets dann der Fall, wenn die Anlage auf der Grundlage eines vom örtlichen Rat genehmigten Dokuments, z.B. eines Gestaltungsplanes für die Anlage bzw. von entsprechenden Bauzustimmungen, errichtet wurde oder wenn für die Kleingartenanlage in einem Bebauungsplan die Festsetzung “Dauerkleingartenanlage” getroffen wurde. Die Ausweisung “Grünfläche/Dauerkleingärten” im Flächennutzungsplan weist auf die Zulässigkeit der Errichtung von Gartenlauben insbes. im Außenbereich hin, weil hierdurch betont wird, dass der Errichtung von der kleingärtnerischen Nutzung dienenden baulichen Anlagen keine öffentlichen Belange entgegen stehen.

Zweitens bezieht sich die Genehmigungsfreiheit für Gartenlauben gemäß § 63a Absatz 1g Sächsische Bauordnung nur auf solche in Dauerkleingartenanlagen nach dem BKleingG. Das betriff jedoch nur wenige Anlagen in Sachsen. Da dies jedoch in den Gemeinden unterschiedlich gehandelt wird, muss man sich entsprechend sachkundig machen.

Drittens ist eine Laube rechtswidrig , wenn sie oder ihre Errichtung gegen Baurecht, öffentlich – rechtliche Vorschriften und gegen vertragliche Vereinbarungen, z.B. im Unterpachtvertrag oder in der Kleingartenordnung, verstößt.

Viertens ist eine Gartenlaube sachenrechtlich gesehen eine private bauliche Anlage auf fremden (gepachteten) Boden, also ein Scheinbestandteil gemäß § 95 BGB. Sie ist demzufolge auf der Pachtfläche nur solange zulässig, wie diese als Kleingarten genutzt wird. Sie ist deshalb grundsätzlich mit Beendigung der kleingärtnerischen Nutzung wieder zu beseitigen. Dabei spielt keine Rolle, wer sie errichtet hat.

Fünftens regelt die Vorschrift des § 3 Abs.2 BKleingG lediglich die Zulässigkeit von Lauben in Kleingartenanlagen, soweit nicht das Baurecht (insbes. §§ 29 – 36 BauGB) engere Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt. Daraus kann noch kein Recht auf die Errichtung ohne Zustimmung abgeleitet werden.

Sechstens enthalten sowohl der Unterpachtvertrag als auch die als sein Bestandteil geltende Kleingartenordnung verbindliche Regelungen für die Größe, Fundamentierung und Ausführung der Laube. Oftmals ist in der Kleingartenordnung auch das Zustimmungsverfahren für deren Errichtung festgelegt.

Siebentens steht eine Gartenlaube stets im Eigentum des Gartennutzers. Er hat sie selbst (meist nach seinen Vorstellungen im Rahmen des Zulässigen) errichtet oder von seinem Pachtvorgänger erworben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Garten am Ende der Nutzungszeit durch den Pächter, von seinem Eigentum beräumt, an den Pachtvertragspartner zurückzugeben ist. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass man die Laube an einen Pachtnachfolger weitergeben kann, dies ist eine zulässige Ausnahme.

Achtens ist der Zwischenpächter (in der Regel der Verband) aus seinem Vertrag mit dem Landeigentümer (Verpächter) und aus dem BKleingG sowie der Kleingartenordnung verpflichtet, die zulässige Nutzung (kleingärtnerische Nutzung) gegenüber dem Verpächter zu garantieren. Außerdem haben Verband und Verein eine Treuepflicht gegenüber den vertragstreuen Kleingärtnern, ihnen jederzeit die ungehinderte Gartennutzung zu gewährleisten. Deswegen müssen sie gegen Fehlnutzungen und Verstöße einschreiten.

Aus all diesen Gründen ist der Zwischenpächter berechtigt, Vorkehrungen zu treffen, dass u.a. Verstöße gegen geltende Bestimmungen beim Laubenbau und -umbau nicht mehr zugelassen und bisherige wieder beseitigt werden.

Im Unterpachtvertrag ist im § 9 vereinbart, dass sich die Errichtung von Baulichkeiten nach dem BKleingG, der Rahmenkleingartenordnung des LSK und der gültigen Bauordnung richtet. In den Punkten 3. 1. und 3.2. der Rahmenkleingartenordnung des LSK ist der Laubenbau geregelt, insbes. das Einholen der Baugenehmigung und das Erteilen der Bauzustimmung durch den Vorstand des Vereins.

Die gegenwärtige geübte Praxis zeigt jedoch, dass sich für die Errichtung von baulichen Anlagen, insbes. von Gartenlauben und der Veränderung, eindeutigere Regelungen erforderlich machen.

Die Vereine, besser noch die Verbände, sollten deshalb für ihren Verantwortungsbereich eine Bauvorschrift in Kraft setzen, in der einheitlich das Verfahren der Antragstellung, Zustimmung und Durchführung der Errichtung von baulichen Anlagen auf den Parzellen geregelt wird. Ein Beispiel dafür ist im “Handbuch für den Sächsischen Kleingärtnerverein” S. 206-210 veröffentlicht.

Um eine solche Vorschrift (oft auch Bauordnung genannt) in Kraft setzen zu können, muss jedoch vorher erstens durch den Verband mit den kreislich und örtlich zuständigen Ämtern geklärt werden, wie das Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Gartenlauben in den einzelnen Kleingartenanlagen künftig gehandhabt werden soll, insbes. ob § 63a Abs. 1 in jedem Fall anzuwenden ist. Dies sollte schriftlich vereinbart werden.

Zweitens ist zu prüfen, welche Begrenzungen der Laubengrößen in den einzelnen Anlagen durch noch geltende Bebauungs- bzw. Gestaltungspläne bestehen.

Die Verantwortung des Bauwilligen muss erhöht werden, deshalb wäre drittens festzulegen, welche Aufgaben ihm obliegen, insbes. bezüglich des Stellens des Bauantrages für die Laube und an wen dieser zu stellen ist.

Viertens ist das Zustimmungsverfahren zur Errichtung baulicher Anlagen konkret zu fixieren.

Fünftens wäre erforderlich zu regeln, wie die Einhaltung der bestätigten Maßnahme kontrolliert wird und wie durch wen gegen Verstöße vorgegangen werden soll.

Auf dieser Basis kann entschieden werden, ob für den Einzugsbereich des Verbandes eine einheitliche Bauvorschrift in Kraft gesetzt werden soll, ggf. mit einer Anlage für die im Verein zu beachtenden Besonderheiten oder ob bestimmte Vereine auf Basis der kreislichen Vorschrift eine eigene Bauvorschrift beschließen.

Für den Bauwilligen heißt das:

  • sich beim Verein erkundigen, ob ein Laubenbau überhaupt und auch in der gewünschten Art und Weise zulässig ist,
  • sich nach den im Verein für den Bau geltenden Bestimmungen (insbes. auch den in Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung fixierten) richten,
  • sich nunmehr für den möglichen Laubentyp entscheiden,
  • einen Antrag auf Bauzustimmung beim Vereinsvorstand einreichen, der mindestens Größe, Ausführung, Fundamentgestaltung und Standort der Laube sowie den Beginn der Errichtung beinhalten muss,
  • wenn erforderlich, mit dem vom Vorstand befürworteten Antrag beim örtlich zuständigen Amt die Baugenehmigung einholen und in diesem Fall diese danach dem Vereinsvorstand vorlegen,
  • erst nach Vorliegen der Bauzustimmung die Laubenbestellung auslösen,
  • Fundament und fertige Laube durch den Vereinsvorstand abnehmen lassen.

Mit einem solchen Vorgehen ist es möglich, mehr Rechtssicherheit beim Bauen zu schaffen, sowohl für den Vorstand als auch für den Bauwilligen. Das Kaufen der Gartenlaube, nachdem die Bauzustimmung erteilt wurde, spart Geld und Ärger.

Vgl. auch “Lexikon für den Sächsischen Kleingärtnerverein” Stichworte: Bauüberwachung, Bauzustimmung.

Dr. Rudolf Trepte

Kann eine Beitragserhöhung rückwirkend beschlossen werden?

Der Mitgliedsbeitrag ist ein regelmäßig zu zahlender Geldbetrag, mit dem die laufenden Kosten des Vereins (einschließlich Verwaltungsaufgaben und Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband) getragen werden. 

Der aufgrund der Satzung rechtswirksam ergangene Beschluss zur Beitragsfestsetzung gilt für sämtliche Mitglieder; er bindet auch jenes Mitglied, das an der betreffenden Mitgliederversammlung, egal aus welchem Grund, nicht teilgenommen hat.

Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Vereinbarung unter den Beteiligten (§ 159 BGB) wirksam.

Ist in einer Satzungsbestimmung festgelegt, dass der Mitgliedsbeitrag auch rückwirkend erhöht werden darf (z.B. wegen einer Notlage des Vereins), genügt für eine Beschlussfassung darüber, die in der Tagesordnung ausdrücklich und unmissverständlich angekündigt werden muss, in der ordentlich eingeladenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.  

Ohne Satzungsermächtigung kann diese wesentliche Grundsatzentscheidung lediglich mit qualifizierter Mehrheit (drei Viertel der erschienenen Mitglieder) getroffen werden (§ 33 BGB).

Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist also rechtlich nicht ausgeschlossen, bindet aber denjenigen nicht,   der daraufhin aus dem Verein austritt – es sei denn, die Erhöhung gleicht nur die Inflationsrate aus.

Ein Austritt ist jedoch für den Kleingärtner keine Lösung, denn ein Nichtmitglied spart zwar den Mitgliedsbeitrag, muss aber dann an den Verein den viel höheren Verwaltungsaufwand für die Parzelle zahlen.

Dr. Rudolf Trepte

Was bedeutet Bestandsschutz?

Der Bestandsschutz ist ein Schutz vor einem Beseitigungsverlangen. Das zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig errichtete Bauwerk ist auch bei einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage (wie mit der Gültigkeit des BKleingG für die neuen Bundesländer ab 3.10.1990) in seinem Bestand und in seiner Funktion geschützt. Das bedeutet, dass es weiterhin unverändert und wie bisher zulässig genutzt werden darf.

Rechtmäßig und damit bestandsgeschützt ist eine vor dem 3.10.1990 errichtete, d.h. fertiggestellte bauliche Anlage immer dann, wenn ihre Errichtung nicht gegen damals gültige Rechtsvorschriften der DDR verstoßen hat. Bestandsschutz tritt auch dann ein, wenn eine förmliche Baugenehmigung fehlte, auf deren Erteilung jedoch ein Rechtsanspruch bestand (z.B. Laubengröße 30 m²). Bestandsschutz kann auch eintreten, wenn behördlich eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurde (z.B. vollständige Unterkellerung der Laube).

Bestandsschutz kann aber auch durch Duldung eintreten, indem ohne Baugenehmigung oder mit Verstoß gegen die erteilte Genehmigung gebaut und dagegen nicht eingeschritten wurde (so konnte lt. VO über die Bevölkerungsbauwerke aus dem Jahre 1984 nach Ablauf von fünf Jahren ein Abbruch oder Rückbau nicht mehr verlangt werden).

Bestandsschutz als ein Schutz der Bestandsnutzung erstreckt sich nur auf die vorhandene bauliche Anlage,    auf die Dauer ihres Bestandes und auf die bei ihrer Errichtung rechtmäßig zulässige Nutzung und gilt unabhängig davon, wer sie errichtet hat. Der Bestandsschutz schließt die Befugnis ein, die bauliche Anlage instand zu halten und kleine Reparaturen durchzuführen, die sie vor Eintreten der Unbenutzbarkeit vor Ablauf ihrer (normativen) Lebensdauer schützen.

Bestandsschutz besteht auch für den überdachten Freisitz, wenn er 20 % der maximalen Laubengrundfläche von 30 m² nicht überschreitet. Wird dieser z.B. durch Hagel zerstört, darf er nur dann wieder ersetzt werden, wenn danach die überdachte Fläche einschließlich Laube max. 24 m² beträgt.

Bestandsschutz besteht nach § 20a Nr.7 BKleingG ebenfalls für rechtmäßig errichtete, der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen, wie z.B. ein Kleingewächshaus bis max. 20 m² Grundfläche.

Der Bestandsschutz geht verloren, wenn die bauliche Anlage ganz oder teilweise durch eine neue ersetzt oder aus den Resten (z.B. nach Brand) wieder aufgebaut werden muss oder soll, wenn die geschützte Nutzung aufgegeben wurde (z.B. der Kaninchenhaltungsanbau oder das Gewächshaus für Erholungszwecke umgenutzt wird) bzw. wenn an der geschützten Laube verändernde An- und Umbauten durchgeführt werden.

Ein Ersatzbau der Laube ist nur mit max. 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Umgenutzte bauliche Anlagen sind abzureißen.

Dr. Rudolf Trepte

Warum erlaubt die Kleingartenordnung keine Chemietoilette im Garten?

Kot und Harn fallen während der Gartennutzung nur gelegentlich an. Deshalb ist fraglich, ob deswegen mit chemischen Zusätzen gearbeitet werden muss. Fäkalien sind problemlos kompostierbar.

Man kann sie in einer Trockentoilette unter Zusatz von saugfähigem Material (Torf, Rindenschrot u.a.) vorkompostieren und dann auf den Komposthaufen verbringen. Es gibt auch Gartenfreunde, die das Gehäuse der Chemietoilette nur mit Frischwasser ohne Zusätze nutzen und den Inhalt nach Gebrauch auf dem Kompost entleeren.

Warum in den Kleingärten Chemietoiletten nicht gestattet sind, hat gute Gründe. Die aus dem Campingbereich hervorgegangene Chemietoilette (mit Frischwassertank zur Spülung und mit einem zur Entsorgung abkoppelbaren Abwassertank) wird mit einem Spülmittel im Frischwassertank und einem Desinfektionsmittel im Abwassertank betrieben. Die Hinweise der Hersteller zur biologischen Abbaubarkeit der Zusatzmittel wie auch zur Umweltverträglichkeit beziehen sich jedoch ausschließlich auf die Verträglichkeit in genügend großen Kläranlagen (mindestens 10.000 Einwohner) und nicht auf den Einsatz im Garten.

Es gibt Zusätze, die nachweislich gesundheitsgefährdend sind. Da die Hinweise der Hersteller über die Inhaltsstoffe teilweise unübersichtlich und irreführend sind und zu Missbrauch verleiten können, ist sowohl in der Rahmenkleingartenordnung des LSK als auch in vielen großen Städten, wie Hannover, Bremen und Hamburg der Einsatz von Chemietoiletten in Kleingärten generell nicht gestattet. Hinzu kommt,dass die Wirksamkeit der Mittel in Bezug auf Geruchsbindung und Keimabtötung fraglich ist.

Es gibt also gute Gründe, warum für Bus-, Boots- und Caravantoiletten Entsorgungsstationen eingerichtet wurden.

Dr. Rudolf Trepte

Warum sollte der Gartenfachberater Vorstandsmitglied sein?

Laut Satzung muss die fachliche Beratung und Betreuung der Vereinsmitglieder gewährleistet werden. Sie ist ein nicht unerheblicher Bestandteil der Vorstandsarbeit, deshalb sind die vom Fachberater durchzuführenden Aufgaben genauso wie die anderen Vorstandsaufgaben im Vorstand vorzubereiten und zu beschließen.

Der Fachberater hat aber auch den Vorstand in fachlicher Hinsicht zu beraten, wie z.B. vor einer Wertermittlung bei Gartenabgabe, beim Umgang mit Waldbäumen, bei Baufragen usw. Dies spricht dafür, den Fachberater in den Vorstand zu wählen.

 Dem Gartenfachberater obliegt, vor allem folgende Aufgaben wahrzunehmen bzw. zu organisieren:

  1. Beratung von Vorstand und Vereinsmitgliedern in fachlichen und in kleingartenrechtlichen Fragen bei einer dem BKleingG und der Kleingartenordnung entsprechenden Einrichtung und kleingärtnerischen Bewirtschaftung einer Parzelle bzw. deren Wiederherstellung.
  2. Mitwirkung bei der Gartenabgabe bei Pachtende insbesondere durch Erarbeitung der vom Vorstand an den weichenden Pächter zu erteilenden Auflagen und der Vorgaben für die Wertermittler.
  3. Erarbeitung und Umsetzung des Jahresplanes der Gartenfachberatung im Verein.
  4. Durchführung von insbesondere unterschriftlich zu bestätigenden fachlichen Belehrungen, wie z.B. zum zulässigen Pflanzenschutzmitteleinsatz.
  5. Vorbereitung und fachliche Begleitung von Umgestaltungsmaßnahmen in der Kleingartenanlage, vor allem von nicht verpachteten oder nicht mehr zu vergebenden Gärten.
  6. Beratung bei der Anlage von Biotopen, insbesondere im öffentlichen Teil der Anlage, und bei der sachgerechten Pflege des öffentlichen Grüns.
  7. Sicherung der eigenen Weiterbildung in gärtnerischen und kleingartenrechtlichen Fragen.
  8. Organisation bzw. Durchführung von Fachvorträgen, Demonstrationen, Übungen und anderer Formen der Gartenfachberatung in der Kleingartenanlage.
  9. Organisation regelmäßiger Gartenbegehungen, u.a. zum Nachweis der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit durch das Handeln der Gartenfreunde.
  10. Information der Gartenfreunde über naturgemäßes und umweltbewusstes Gärtnern, vor allem über die zweckmäßigsten Mittel und Methoden zur Gesunderhaltung von Boden und Pflanze.
  11. Beratung des Vorstandes bei der Gestaltung der Info-Tafeln des Vereins und bei der Anschaffung von Materialien für die Gartenfreunde.

Die Stellung des Gartenfachberaters als wichtigster Ansprechpartner bezüglich des naturgemäßen und umweltbewussten Verhaltens im Garten und des Gärtnerns nach guter fachlicher Praxis wird wesentlich aufgewertet, wenn er Vorstandsmitglied ist.

Dr. Rudolf Trepte

Muss ich das Fallobst aus Nachbars Garten dulden?

Fallobst, insbesondere überreife Birnen, können die eigene Gartennutzung ganz schön beeinträchtigen. Sie verschmutzen oder beschädigen Gemüse und Blumen und bescheren ganz nebenbei noch Wespen und Matsch. Das muss man nicht hinnehmen.

Generell gilt, dass die Parzellengrenze auch die Nutzungsgrenze ist. Wurzeln, die von der Nachbarparzelle her eingedrungen und Zweige, die von ihr herübergewachsen sind und die eine erhebliche Störung der Gartennutzung darstellen, kann man entfernen, wenn der Nachbar die zur Beseitigung der Störungen gesetzte Frist untätig verstreichen ließ (§ 910 BGB).

Die Frucht am herüberhängenden Baum gehört, solange sie am Baum hängt, dem Besitzer des Baumes. Die heruntergefallenen Früchte (§ 911 BGB) jedoch gehören dem, auf dessen Parzelle sie fallen. Jedoch darf man das Obst nicht herunterschütteln, um in dessen Besitz zu gelangen.

Achtung: Fällt das Obst jedoch auf eine öffentliche Straße (oder Weg), bleibt es Eigentum des Baumbesitzers – und dieser ist für die entstehenden Schäden auch haftbar! Laubfall von Nachbars Bäumen, muss man, weil naturgemäß nicht vermeidbar, dulden.

Wer nun keinen Wert auf Nachbars Fallobst legt, dem bleibt nur, die Möglichkeit zu nutzen, die ihm § 910 BGB bietet: Fordern des Beseitigens herüberhängender Äste oder, wenn dem trotz Friststellung nicht nachgekommen wird, das Abschneiden derselben, aber nur dann! Möglich ist auch das Einfordern der Säuberung der „befallenen“ Fläche oder der Erstattung der aufgewendeten Kosten bzw. des entstandenen Schadens.

Auf diesen Standpunkt stellte sich das Amtsgericht Backnang (1989), als es der Klage auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der unerwünschten Birnen stattgab, weil dieser unerbetene Erntesegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Gartennutzung darstelle. Man kann aber auch, wenn die Beseitigung der Wurzeln und der herüberreichenden Äste die Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigt, vom Nachbarn fordern, dass er auf andere Art und Weise für Abhilfe sorgt, z.B. durch eine generelle Verkleinerung der Kronenausdehnung oder durch eine zeitweilige Ableitung des Fallobstes in seinen Garten. Wie er das bewerkstelligt, bleibt ihm überlassen, man kann es ihm nicht vorschreiben.

Dr. Rudolf Trepte

Gartenrückgabe bei fehlendem Pachtnachfolger

Bei eigener Gartenkündigung ist oftmals für die Parzelle kein Pachtnachfolger vorhanden; und oftmals wird trotz intensiven Bemühens durch Vorstand und weichenden Pächter kein Nachfolger gefunden.

Der Vorstand bzw. Zwischenpächter steht vor dem Risiko des weiteren Umgangs mit der freiwerdenden Parzelle: 

Soll weitsichtig eine Wiederverpachtung angestrebt oder sie nicht mehr vergeben und umgenutzt werden?                                                                    
Dieses Problem muss er im Interesse der Kleingärtnergemeinschaft lösen.
Nur der Zwischenpächter bzw. der Vorstand kann über die weitere Nutzung der Parzelle verfügen. Der weichende Gartenfreund hat keinen Anspruch gegenüber dem Verpächter, dass dieser die Parzelle wieder als Kleingarten vergeben wird. Bei eigener Kündigung hat der Kleingärtner mit seinem Eigentum an Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen zwei Risiken: Einerseits, dass er einen Pachtnachfolger hat,      der ihm aber nicht den ermittelten Wert erstattet. Andererseits, dass er niemanden findet, der die Parzelle übernimmt und ihm sein Eigentum abkauft. Zugleich muss er aber die Parzelle dem Verpächter zurückgeben, und dieser hat wiederum kein Interesse daran, sie mit Bebauung und Bepflanzung zu übernehmen, wenn es keinen Pachtnachfolger gibt.

Damit steht die Frage nach einer Rückgabe der Parzelle, die vom Eigentum des Kleingärtners beräumt ist. Kann man noch auf einen Nachpächter hoffen, ist zwar das Pachtverhältnis erloschen, aber durch eine auf maximal zwei Jahre befristete Vereinbarung zwischen Vorstand und Altpächter kann sich dieser gegen Zahlung einer Verwaltungspauschale und Zusicherung einer Minimalpflege ein vorläufiges Bleiberecht für sein Eigentum auf der Parzelle sichern, bis der Nachpächter die Parzelle übernimmt. Findet sich im vereinbarten Zeitraum dennoch kein Nachpächter, endet die Vereinbarung ohne weitere Kündigung, und die Parzelle ist an den Vorstand herauszugeben.

Bezüglich der Forderung nach einer beräumten Rückgabe der Parzelle muss man abwägen zwischen dem Nachteil, den der Gartenfreund erleidet, weil er sein gesamtes Eigentum von der Parzelle entfernen muss, und dem Nachteil für die Kleingärtnergemeinschaft, wenn sie die Kosten für die Beräumung bei einer nicht möglichen Weitervergabe der Parzelle zu tragen hat. Besteht also keine Aussicht auf Wiedervergabe als Kleingarten, kann der Vorstand bzw. der Zwischenpächter die Parzelle vollständig beräumt zurückverlangen; eine Wertermittlung entfällt. Diese Forderung kann auch dann gestellt werden, wenn der weichende Pächter sich weigert, sein Eigentum auf einen Pachtnachfolger zu übertragen.

Dieses Herangehen hat seine rechtliche Grundlage in § 4 Abs. 1 BKleingG und in § 581 Abs. 2 BGB. Im Mietrecht entsteht auch kein Bleiberecht für die Ausstattung der Räume beim Auszug oder dadurch, dass der Nachmieter die Einrichtungsgegenstände vom Vormieter mit Billigung des Hauseigentümers gekauft hat.

Dr. Rudolf Trepte

Muss ich Kinderlärm aus der Nachbarparzelle hinnehmen?

Der übliche von Kindern erzeugte Lärm ist Ausdruck kindlicher Lebensfreude. Er kann zwar möglicherweise, wie jeder andere Lärm, eine Belästigung der Parzellennachbarn darstellen, ist jedoch zur Tageszeit keine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB. Auch wenn der Kinderlärm als besonders störend empfunden wird, sollte man daran denken, dass man selbst auch einmal Kind war. Kinder wollen und sollen spielen und herumtollen. Aber auch zu Hause tun sie das nicht rund um die Uhr.

Deshalb sollten die Eltern während der in der Kleingartenanlage festgesetzten Ruhezeiten auch auf eine Minimierung des Kinderlärms hinwirken. Jedoch kann man das Spielen und die damit verbundenen Lebensäußerungen der Kinder nicht verbieten. Aber vielleicht kann man das Herumtollen auf den Spielplatz der Anlage teilweise umverlagern. Ständig lärmende Kinder sind eigentlich nur falsch oder fehlerhaft erzogene Kinder. Genauso, wie ich ein Recht auf meine Ruhe habe, hat das Kind ein Recht darauf, so erzogen zu werden, dass es gesellschaftliche Regeln und Normen kennt und einhalten kann. Dazu gehört auch die Achtung vor dem Nachbarn.

Kinder sind auch wegen der sozialpolitischen Funktion der Kleingärten aus unseren Anlagen nicht wegzudenken. Deswegen ist das Gespräch mit den betroffenen Nachbarn und ihren Kindern stets dem Schrei „Jetzt aber Ruhe“ vorzuziehen.

Hierbei kann man auch einmal die Möglichkeiten erörtern, auf welche kindgerechten Beschäftigungen man während der in der Anlage festgesetzten Ruhezeiten orientieren könnte. Dazu gehören unter anderem das Lesen, Karten oder Brettspiele u.a.m. Oder man spielt einmal selbst mit Nachbars Kindern. Viele Kinder wundern sich dann sicher, welche schöne alte Spiele es – außerhalb des Computers – gibt. Ein Miteinander statt der Konfrontation ist immer hilfreich – für beide Seiten. 

Dr. Rudolf Trepte 

Pacht- und Beitragszahlung nur noch im Einzugsverfahren?

Mitgliedsbeitrag und Pacht sind zu einem bestimmten Zeitpunkt in festgesetzter Höhe zu erbringende Pflichten des Mitgliedes.

Die Zahlung beim Schatzmeister ist insbesondere für diesen sehr zeitaufwendig, weil mehrere Termine festzulegen sind, an die sich einige Mitglieder trotzdem nicht halten und man dann vergebens warten und auch noch mahnen muss.

Die Überweisung auf das Vereinskonto setzt ebenfalls termingerechtes Handeln des Mitgliedes voraus. Sie bedarf einer aufwendigen Kontrolle des Zahlungseinganges, verhindert aber nicht, dass der Verein manchmal seinem Geld hinterherlaufen muss. Mit einem Dauerauftrag versäumt der Kleingärtner keine Zahlung, sofern dieser sich auf Pacht und Mitgliedsbeitrag als feste Größe beschränkt.

Die für beide Seiten beste Lösung ist das Einzugsverfahren, denn das Mitglied kann den Zahlungstermin nicht verpassen, weil der Verein den Einzug auslöst und der Verein seinem Geld nicht hinterherlaufen muss (sofern das Konto gedeckt ist). Das Einzugsverfahren erfordert eine vom Mitglied unterschriebene Einzugsermächtigung, welche von ihm jederzeit ohne Begründung widerrufen werden kann. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Pacht und Beitrag im Einzugsverfahren zu leisten sind, um

  • die enorme zeitliche Belastung des Schatzmeisters bei Barzahlung zu vermindern,
  • die mit der Überweisung erforderliche aufwendige Kontrolle der Kontobewegungen und der Zuordnung zu den Mitgliedern zu minimieren,
  • den zeit- und kostenaufwendigen Verwaltungsaufwand des Vereins (insbesondere durch Mahnverfahren) drastisch zu senken,
  • die Beitrags- und Pachteingänge des Vereins zu steuern und straffen und die Liquidität stets sicherzustellen.

Bevor jedoch mit dem Einzugsverfahren gearbeitet werden soll, sollte der Vorstand die Modalitäten mit der Hausbank absprechen.

Hat die Mitgliederversammlung satzungsgerecht den Beschluss zum Einzugsverfahren gefasst, sind alle Mitglieder an den Beschluss gebunden. Für Verweigerer kann die Mitgliederversammlung dafür durchaus einen Mehrbetrag von 10 Euro beschließen (Urteil AG Schwelm, 1998). Es ist sachgerecht und nachvollziehbar, dass den Verwaltungsmehraufwand der Verursacher und nicht die Allgemeinheit tragen muss.

Dr. Rudolf Trepte

Pflichtstunden selbst aussuchen?

Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind sowohl für den Verein als auch für eine Kleingartenanlage unerlässlich. Grundlage dafür ist,  dass der Verein ohne das tätige Mitwirken der Mitglieder nicht existieren kann und dass gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 BKleingG ein Garten erst dadurch zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Die Kleingartenanlage muss aber auch verwaltet und die gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen in standgehalten, erneuert, verbessert oder erweitert werden.

Sollen Gemeinschaftsleistungen gefordert werden, müssen sie in einem Dokument festgelegt sein. Das kann als Mitgliederpflichten in der Vereinssatzung, aber auch als Pächterpflichten im Unterpachtvertrag erfolgen. Letzteres ist sinnvoll, weil damit das Verweigern der Pflichtstunden ein Kündigungsgrund für den Unterpachtvertrag sein kann.

Zu den Gemeinschaftsleistungen gehören nicht nur die Anlagen- und Wegepflichten und die Arbeiten zur Pflege, Reparatur und Neuanlage von Gemeinschaftseinrichtungen. Zu ihnen kann man auch die Erfordernisse zum Funktionieren des Vereins, wie z.B. die Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen oder bei der Verwaltung des Vereins zählen. Damit hat jedes Mitglied die Möglichkeit, seine Pflichtstunden zu leisten. Man könnte deshalb sogar die Vorstandsmitglieder von der Leistung körperlicher Arbeiten in der Anlage entbinden.

Das Ableisten der Pflichtstunden darf aber nicht nur gefordert werden, es muss auch möglich sein. Deshalb sind vom Vorstand die erforderlichen Arbeiten weitsichtig zu planen und hinsichtlich des erforderlichen Umfangs einzuschätzen, bevor dies die Mitgliederversammlung beschließt. Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht nachkommen können. Sinnvoll ist es, möglichst viele Objekte personengebunden zu übergeben und nur bestimmte Großeinsätze, wie Frühjahrsputz, Schachtarbeiten u.a. terminlich festzulegen.

Dabei sollte auch auf den körperlichen Leistungsstand der Mitglieder geachtet werden. In einem Verein und in der Kleingartenanlage wird sich für jeden etwas Geeignetes finden – und wenn es die Aufsicht beim Kinderfest ist.

Auf die Befreiung von Pflichtstunden hat der Gartenfreund keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch. Welche Aufgabe durch wen, wann und wie erledigt wird, ist Sache des Vorstandes bzw. der durch ihn eingesetzten Organisatoren. Es kann zu großem Unfrieden in der Anlage führen, wenn Gartenfreunde eigenmächtig sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen können oder sogar aussuchen müssen.

Der Gartenfreund hat aber auch eine Mitwirkungspflicht. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die geplanten Arbeitseinsätze durch ihn nicht wahrgenommen werden konnten; in diesen Fällen muss er sich selbst darum kümmern, wie er seiner Leistungspflicht nachkommen kann.

Eine Forderung, nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, bedarf eines Mitgliederbeschlusses. Sie ist nur zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber verweigert wurde. Eine Geldleistung kann nicht gefordert werden, wenn durch den Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten wurde oder wenn es dem Gartenfreund überlassen wird, wie und wo er seine Stunden leistet.

In diesen Fällen kann die geldliche Ablösung nicht geleisteter Pflichtstunden nicht durchgesetzt werden; zumal man sich dann des Eindrucks nicht erwehren kann, dass damit nur die Vereinskasse aufgefüllt werden soll.

Dr. Rudolf Trepte

Pflichtstunden für Behinderte

Kann auch ein Behinderter zum Leisten von Gemeinschaftsarbeit (Pflichtstunden) herangezogen werden?

Antwort:

Das Erbringen von Gemeinschaftsleistungen ergibt sich zum einen aus der Notwendigkeit, die gemeinschaftlichen Einrichtungen, der Kleingartenanlage, durch die die Gärten überhaupt erst zu Kleingärten und die Anlage zur Kleingartenanlage werden (§ 1 BKleingG) zu errichten und zu unterhalten.

Zum anderen erfordert das im Interesse aller Kleingärtner liegende Betreiben der Kleingartenanlage, also die Verwaltung, die Organisation und die Durchführung des geselligen Lebens in der Anlage u.a. viel ehrenamtliches Engagement; das nicht nur durch den Vorstand allein bewältigt werden kann. Im Gegenteil, dies erfordert und ermöglicht das Mittun vieler, am besten aller Gartenfreunde.

Die Pflicht zum Leisten von Gemeinschaftsarbeit ergibt sich zum einen aus dem Unterpachtvertrag und / oder aus der mit ihm zugleich verbindlichen Gartenordnung.

Ist die diese Pflicht darin nicht geregelt, heißt das nicht, dass die Pflichtstunden nicht geleistet werden brauchen. Sie sind nach wie vor zu erbringen, weil es sich um gemäß § 242 BGB aus der Natur des Kleingartenpachtvertrages ergebende Nebenpflichten handelt.

Prinzipiell gilt: Wer einen Garten nutzt. muss auch die dafür notwendigen Gemeinschaftsarbeitsleistungen erbringen. Ist er selbst dazu nicht in der Lage. hat er für einen Ersatz zu sorgen. Es gilt also bei der Gartennutzung bezüglich der Nebenpflichten nichts anderes als bei der Nutzung einer Mietwohnung. Der Ersatz kann das Stellen einer anderen Person oder die Ablösung der Pflichtstunden durch Geldleistung sein.

In einem Verein gibt es so viel zu tun, dass auch für ältere und behinderte Kleingärtner die Möglichkeit besteht, seiner Verpflichtung nachzukommen z. B. in Form der Standbetreuung beim Gartenfest, beim Streichen einer Gartenbank u.a.. Man sollte auch bedenken, dass die Gemeinschaftsarbeit das Gemeinschaftsleben befördert und viele Gartenfreunde sich ausgegrenzt fühlen würden, wenn sie nicht mehr dazu herangezogen werden.

Will ein Verein jedoch durch Mitgliederbeschluss einen bestimmten Personenkreis von der Leistung von Pflichtstunden befreien, steht ihm dies frei; jedoch hat der einzelne Kleingärtner, auch wenn er behindert ist, darauf keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch.

Dr. Rudolf Trepte

Darf ein Vorstand Pflichtverletzungen tolerieren?

Pflichtverletzungen kommen in fast jedem Verein vor.
Es können leichtere (meist als „Kavaliersdelikte“ bezeichnet) oder schwerere (die schon einen Straftatbestand darstellen) sein. Es steht dem Vorstand jedoch nicht frei, ob er auf ein pflicht- oder vertragswidriges Verhalten reagiert oder nicht.

Im Gegenteil: Er muss gemäß den geltenden vereins- und kleingartenrechtlichen Bestimmungen handeln – und zwar unverzüglich. Das kann in Form einer Ermahnung, einer Abmahnung, einer Rüge oder auch einer Kündigung erfolgen. 

Auf keinen Fall darf man etwas dulden, vor allem nicht über längere Zeit, ohne dass man es beanstandet. Denn Duldung ist gleichbedeutend mit einer unwidersprochenen Hinnahme und damit stillschweigenden Anerkennung eines Geschehens oder einer Handlung, die einem Recht widersprechen, ohne dass der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung geltend gemacht wird. 

Die wichtigste Form des Reagieren auf eine Pflichtverletzung ist die Abmahnung.

Sie hat als „Gelbe Karte“ zwei Funktionen:

1. dass ein konkret bezeichnetes Fehlverhalten missbilligt wird (Hinweis und Rügefunktion) und

2. dass für den Wiederholungsfall konkrete Konsequenzen angekündigt werden (Warnfunktion).

Unterlässt ein Vorstand seine satzungsgemäße Pflicht zum Handeln, ist der Willkür im Verein letztlich Tür und Tor geöffnet. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordern, dass unumgängliche Schritte im Verein in angemessener Zeit erfolgen. Wird z.B. zu lange mit einer Abmahnung gewartet, kann der Abzumahnende annehmen, dass die Sache auf sich beruhen soll.  Damit hat der Vorstand aber auch das Recht verwirkt, später rechtswirksam zu handeln, weil dann zwischen Fehlverhalten und Abmahnung ein zu langer Zeitraum liegt.

Ist der Abgemahnte den Auflagen nicht nachgekommen, muss man weitere Schritte unternehmen, denn letztlich die Pflichtverletzungen unwidersprochen hinzunehmen oder gar zu resignieren, weil die (bisher) ergriffenen Maßnahmen sich entweder als ungeeignet oder erfolglos erwiesen haben, sind ebenfalls eine Form der Duldung.

Wurde abgemahnt und ist der Abgemahnte den erteilten Auflagen nachgekommen, kann auf denselben Vorfall hin z.B. keine Kündigung mehr erfolgen, denn mit der Abmahnung, deren Befolgung vorausgesetzt, verzichtet man auf das Kündigungsrecht.

Es ist auch sehr bedenklich und für das Vereinsleben wenig hilfreich, wenn über längere Zeit, z.B. über Jahre hinweg, Verfehlungen angesammelt und nicht nachweisbar abgemahnt werden, um sie später zu einem passenden Zeitpunkt geltend zu machen. Es gehört zur Redlichkeit und zur Konsequenz, dass zwischen Geschehen und rechtlichem Handeln ein zeitlicher Bezug vorhanden ist.                   

Also: Pflichtverletzungen tolerieren ist äußerst schädlich für das Vereinsleben.

Dr. Rudolf Trepte

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