Impressum

Verband der Kleingärtner Zwickau-Land e.V.

Eingetragener Verein: Amtsgericht Chemnitz VR: 70236
Geschäftsstelle: 08056 Zwickau  /  Scheringerstraße 1
Tel: 0375 30 330 40 / Fax: 0375 2005387
E-Mail: > zentrale@vdk-zwickauland.de <

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Verband der Kleingärtner Zwickau-Land e.V.
Scheringerstraße 1, 08056 Zwickau

Leiterin der Geschäftsstelle
 
Silke Brückner
 

Geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB

1. Vorsitz:   Henry Meckl     

2. Vorsitz:   Jens Haustein       

Schatzmeister:  Gudrun Grundmann

Schriftführer: Birgit Filber

Besondere Vertreter des Verbandes bzw. des Vorstandes gemäß § 30 BGB

Fachberater:  Michael Eißmann

Schlichtungsausschuss:  Jens Haustein

Wertermittler: nicht besetzt

Öffentlichkeitsarbeit: Henry Meckl

Homepagebearbeitung

 
Revision
 

Buchprüferin:  Isa Preller

Buchprüferin:  Gabriele Beilhadt

Buchprüfer: Peter Spörl

Haftungsausschluss

 

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4. Datenschutz

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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

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>Satzung des Verbands der Kleingärtner Zwickau-Land e.V.<

 

§ 1 Name, Sitz Gerichtstand und Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen:
Verband der Kleingärtner Zwickau-Land e.V. (im folgenden Verband genannt)
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Zwickau und ist im Vereinsregister unter der
Registernummer VR 70236 beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
(3) Der Gerichtsstand ist Zwickau.
(4) Dem Verband und den Mitgliedsvereinen des Verbandes ist die kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit durch Verfügung der zuständigen Anerkennungsbehörden verliehen worden.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Zweck des Verbandes ist die Unterstützung und Anleitung der Kleingartenvereine bei
der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung von Kleingartenanlagen als Teil des
öffentlichen Grüns. Zu den Kleingartenvereinen gehören in der Regel im Sinne
des § 1 Abs. 1, Ziff.2 des Bundeskleingartengesetzes (BkleingG) gemeinschaftliche
Einrichtungen (Vereinshäuser– insbesondere zur fachlichen Betreuung der Vereinsmitglieder–
Geräteräume, Wege, Spielplätze, Parkplätze, Trink- und Brauchwasserversorgungsanlagen,
gemeinschaftliche Umzäunungen und Tore, etc.).
(2) Weitere Zwecke des Verbandes sind:
1. die Förderung und Fortentwicklung des Kleingartenwesens im Interesse der Allgemeinheit;
2. die Aufrechterhaltung und Sicherung der öffentlich zugänglichen Kleingartenanlagen in
Verbindung mit dem Wohngebiet;
3. die Zusammenfassung der Kleingartenanlagen des Verbandes unter Ausschluss jeglicher
parteipolitischer und konfessioneller Ziele;
4. die Förderung des Interesses für Naturzusammenhänge bei jungen Menschen durch
Zusammenarbeit mit Schulen und Jugendgruppen.
5. die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes;
6. die Wahrnehmung der Kleingartengeschichte;
7. der Verband ist Mitglied des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.;
8. die Mitglieder des Verbandes dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Verbandes nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer eventuell geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten;
9. der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen;
10. der Verband stellt sich insbesondere folgende Aufgaben.
a) Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben der Mitglieder,
b) Unterstützung der Mitglieder für die Bereitstellung zur Errichtung und Erhaltung
von Kleingartenanlagen im Hinblick der erforderlichen Bodenflächen als Dauerkleingärten;
c) Beratung und Betreuung der Mitglieder in fachlicher und organisatorischer Hinsicht.
(3) Die Aufgaben des Verbandes
1. Überwachung der Einhaltung kleingarten- und pachtrechtlicher Vorschriften;
2. Mitglieder vor überhöhten Pachtpreisen schützen;
3. fachliche und rechtliche Betreuung der Mitglieder;
4. Übernahme der Interessenvertretung der Mitglieder in der Öffentlichkeit, insbesondere
gegenüber staatlichen Behörden, kommunalen Dienststellen und der gesellschaftspolitischen
Vertretung in Zusammenarbeit mit dem Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.
5. Ausübung der Kontrolle, dass die Mitglieder die verbandseinheitlich beschlossene Satzung
und die Verbandsbeschlüsse mit Leben erfüllen, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung
der Mitgliedervereine erfolgt.

§ 3 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds und notwendigem Einverständnis für die Begründung
einer Mitgliedschaft nimmt der Verband erforderliche personenbezogene Daten des
Vorstandes des Mitgliedsvereines auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden
verbandseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen
ausschließlich für Verbandszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung
und Durchführung von Schulungen und weiteren Verbandsveranstaltungen. Jedem Mitgliedsverein
wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter
Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom
Verband grundsätzlich nur erhoben, wenn sie zur Förderung des Verbandszwecks nützlich sind
(z.B. Speicherung Telefon- und Faxnummern, E-Mail Adressen einzelner Mitglieder) und kein
Anhaltspunkt besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Als Mitglied im Landesverband Sachsen der Gartenfreunde (LSK) ist der Verband
zudem verpflichtet, die Namen der Vertreter u.a. für Anmeldungen zu zentralen
Veranstaltungen sowie ggf. Zuschussgewährung dem LSK zu melden. Übermittelt werden außer
dem Namen auch Altersangaben und die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail Adresse
sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verband.
(3) Ob personenbezogene Daten an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter
Anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche
Informationen weitergegeben werden. Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch
besondere Ereignisse des Verbandslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene
Mitgliederdaten z.B. in der Verbandszeitschrift, Homepage oder auf anderem Weg
veröffentlicht werden. Der einzelne Mitgliedsverein kann jederzeit gegenüber dem Vorstand
des Verbandes Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und
weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge
widersprechen. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der
Vorstand des LSK gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen
Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses
Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4) Beim Austritt aus dem Verband werden Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte
persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung nach 3 Jahren ab Beendigung
der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die
Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen
Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können die im Vereinsregister eingetragenen Kleingartenvereine
des Stadt- und Landkreises Zwickau, die die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit besitzen
bzw. deren Verleihung beantragen und die Voraussetzung der steuerlichen Gemeinnützigkeit
erfüllen, erwerben. Die Aufnahme von Vereinen aus anderen Regionen ist möglich.
2. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand
des Verbandes beantragt werden. Die Beitrittserklärung muss von den vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedern des betreffenden Vereins unterschrieben sein. Die Mitglieder des
Verbandes entscheiden auf ihrer Jahreshauptversammlung über eine Aufnahme. Dazu genügt
die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung, der Zahlung der Aufnahmegebühr und des
Mitgliedsbeitrages (siehe Beitrags- und Gebührenordnung) für das laufende Jahr ist der
Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.
Die Satzung gilt als anerkannt, sobald die erste Zahlung erfolgt ist.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft
1. Durch freiwilligen Austritt.
Dies muss bis zum 30. Juni eines Jahres dem Verband gegenüber erklärt werden und wird zum
31. Dezember des folgenden Geschäftsjahres mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.
Für einen freiwilligen Austritt ist dem Verband der gefasste Mitgliederbeschluss
vorzulegen, der mindestens vier Unterschriften von Vorstandsmitgliedern tragen muss.
2. Durch Ausschluss.
Ein Mitgliedsverein kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn
1. der Mitgliedsverein mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages länger als drei
Monate im Rückstand ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die
fällige Beitragsforderung erfüllt oder, wenn
2. gegen die Bestimmungen dieser Satzung, gegen die Interessen des Verbandes sowie gegen
Beschlüsse des Verbandes ein vorsätzlicher Verstoß vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch
Abstimmung einfacher Mehrheit und wird schriftlich durch Einschreiben dem betroffenen
Verein bekannt gemacht. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Mitteilung über den Beschluss schriftlich Einspruch beim Verband erhoben werden. Die
endgültige Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu zahlen.
Die Höhe der Beiträge und der Umlagen richtet sich nach dem gefassten Beschluss der
Mitgliederversammlung und sind in der Beitrags- und Gebührenordnung enthalten.
Die Entrichtung der Beiträge und Umlagen ist eine Bringeschuld. Beiträge und Umlagen sind
bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres in voller Höhe zu entrichten.
Im Fall eines Zahlungsrückstandes ergeht Mahnung mit Erhebung einer Mahngebühr.
Nach vergeblicher Mahnung folgt das gerichtliche Mahnverfahren. Für den Nachweis des
Zuganges der Mahnung genügt dem Verband die letzte bekannte Adresse.
(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf auch keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch eine
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern
des Vorstandes kann durch Beschluss eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(4) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung
(vgl. § 9 dieser Satzung)

§ 6 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der erweiterte Vorstand
3. der Vorstand

§ 7 Einberufung und Leitung

Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft die Zusammenkünfte der
Verbandsorgane ein und leitet sie.

§ 8 Niederschriften

(1) Über die Zusammenkünfte des jeweiligen Verbandsorgans sind Niederschriften zu fertigen,
in denen insbesondere gefasste Beschlüsse festzuhalten sind. Sie sind vom Vorsitzenden und
Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens drei Monate nach der
Zusammenkunft zuzuleiten.
(2) Niederschriften über die Mitgliederversammlungen erhalten die Mitgliedervereine und
die Mitglieder des Vorstandes.
(3) Die Bestätigung der Niederschriften ist in der jeweils nächsten Zusammenkunft
einzuholen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt auf Beschluss
des Vorstandes einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der
Tagesordnung bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres einberufen. Die Einladung muss
mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedsvereinen schriftlich
zugehen. Die Vereine werden in der Regel durch die Vereinsvorsitzenden oder ein mit
Vollmacht ausgestattetes Mitglied des Vereins vertreten. Die gefassten Beschlüsse werden
vom Schriftführer in Schriftform erstellt und in der Geschäftsstelle hinterlegt.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 Prozent der Mitglieder
schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die
Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.
(2) Bei besonders dringenden Angelegenheiten ist der erste Vorsitzende berechtigt, von
der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens
sieben Tage vorher beim ersten Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand
kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine
Abstimmungsempfehlung aufnehmen.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 Prozent der
erschienen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit
einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen),
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 13 dieser Satzung),
e) die ihm vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Verbandsangelegenheiten,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes (siehe § 14 dieser Satzung)
g) Festlegung und Änderung der Beitragssätze und Umlagen im Sinne § 5 der Satzung).
h) Entscheidung über die Mitgliedschaft (vgl.§ 4 dieser Satzung)
i) die Bestätigung des Geschäfts- und Buchprüfungsberichtes
j) die Wahl der Buchprüfer
k) den Haushaltsplan
l) die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Vermögensentscheidungen
m) Ordnungen und Richtlinien des Kreisverbandes
n) Entlastung des Vorstands des Verbandes
o) Entlastung des Schatzmeisters
p) Satzungsänderungen
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das
Gesetz oder diese Fassung etwas anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für
alle Mitglieder des Verbandes bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch
Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber
gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten
Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei
Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

§ 10 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) dem Fachberater,
c) dem Wertermittler
d) dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses
e) dem Chronisten
f) dem Beauftragten der Wettbewerbsführung
(2) Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner
Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(3) Dem erweiterten Vorstand obliegen vor allem:
a) die Prüfung zur Aufnahme neuer Verbandsmitglieder,
b) die Prüfung zur Ausschließung von Verbandsmitgliedern,
c) die Bearbeitung und Entscheidung über Angelegenheiten, die ihm die Mitgliederversammlung
übertragen hat,
d) die Vorbereitung aller Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden sollen,
e) die Vorprüfung der Jahresabrechnung und die Aufstellung des Haushaltsplanes,
f) die Vorbereitung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Vorbereitung zur Vornahme von Auszeichnungen.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden,
b) dem 2.Vorsitzenden (Stellvertreter),
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer
Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unstatthaft.
(2) Der Vorstand veranlasst die für die Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen
Maßnahmen und erlässt eine Geschäfts- und Kassenordnung, eine Beitrags- und
Gebührenordnung. Er bestimmt über den Sitz und Umfang der Geschäftsstelle.
Er kann Angestellte einstellen und entlassen.
(3) Der Verband wird gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne § 26 Abs. 2 BGB durch
den 1. Vorsitzenden vertreten. Bei Handlungsunfähigkeit des 1. Vorsitzenden vertreten
zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer
Neuwahl im Amt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Mitgliedsvereins. Es sollte
jedoch über die für das Amt nötige Eignung verfügen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist zur nächst folgenden Mitgliederversammlung für
die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Zu den Sitzungen können Fachkräfte als Berater hinzugezogen werden.
(6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Liegt Beschlussunfähigkeit
vor, ist binnen zweier Wochen eine erneute Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Bei dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierzu ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 12 Ständige Einrichtungen des Verbandes
a) der Schlichtungsausschuss,
b) die Wertermittlergruppe,
c) die Gartenfachberatergruppe,
d) die Wettbewerbskommission,
e) die Kommission der Kleingartengeschichte,
f) die Buchprüfer
Die jeweiligen Einrichtungen geben sich eine eigene Ordnung. Diese Ordnungen unterliegen
der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 13 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn
die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenüber gestellt und
eine Begründung für die Änderung oder Neufassung abgegeben wird. In der Einladung ist
ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die sich ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
(2) Eine Änderung der Satzung bzw. des Zwecks des Verbandes kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden. Der Vorstand ist ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder
steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende Änderung der Satzung vorzunehmen.
Diese Satzungsänderung ist den Mitgliedern unverzüglich nach Eintrag in das Vereinsregister bekannt zu geben.
(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht/Registergericht und dem Finanzamt
durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 14 Auflösung des Verbandes

(1) Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den
Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 Prozent der erschienenen stimmberechtigten
Verbandsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Verbandes darf nur der einzige Tagesordnungspunkt sein.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Verbandes an den Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung auf dem 27.Verbandstag am
08.11.2014 beschlossen. Die Änderungen bzw. Ergänzungen sind im Protokoll des
Verbandstages vom 08.11.2014 niedergeschrieben und werden mit dem Tage der Eintragung ins
Vereinsregister wirksam.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die Satzung vom 21.11.2009 außer Kraft gesetzt.

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